Panikmache in der Musik- und Filmbranche

Autor: Nina Haberkamm
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Durch die Urheberrechtsreform ist eine Kriminalisierung der Tauschbörsennutzer in Gang gesetzt worden, die sicherlich vom Gesetzgeber so nicht gewollt war. Tausende von Strafanzeigen wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz gehen seitdem bei den Staatsanwaltschaften ein.

Häufig wird den Beschuldigten „angeboten“ gegen Zahlung einer Geldauflage zwischen 50 € und 500 € das Ermittlungsverfahren einzustellen. Viele Tauschbörsennutzer zahlen aufgrund der prekären Situation vorschnell, ohne vorab zu prüfen, ob der Vorwurf der Staatsanwaltschaft überhaupt berechtigt ist. Die Rechtslage ist derart ungeklärt und offen, dass es sich lohnt, genauer hinzuschauen. Denn neben der Zahlung an die Staatskasse drohen noch weitere Kosten wie Abmahngebühren oder Schadensersatzforderungen.

Strafbar macht man sich dann nicht, wenn man eine sogenannte „Privatkopie“ herstellt, die auf einer legalen Quelle beruht. Wesentliche Voraussetzung einer Privatkopie ist, dass sie weder aus beruflichen noch aus wirtschaftlichen Zwecken hergestellt wird.

Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG besagt:

„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.“

Besonders heiß wird die Frage diskutiert, ob der Begriff „eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage“ ausreicht, um Kopien von Musik- oder Filmwerken aus Online Tauschbörsen generell als nicht mehr rechtmäßig hergestellte Werke anzusehen. Möglich ist nämlich durchaus, dass jemand zunächst eine legale Privatkopie erstellt und sich erst später entscheidet, diese zum Download freizugeben. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit richtet sich außerdem nach dem jeweiligen nationalen Heimatrecht des Download-Anbieters. Eine Offensichtlichkeit ist im Grunde nur dann gebeben, wenn ein Film zum Download angeboten wird, der offiziell noch nicht erschienen ist. Es sprechen somit einige Gründe dafür, dass auch nach der Urheberrechtsreform Downloads in Online-Tauschbörsen weiterhin erlaubt sind oder jedenfalls nicht ohne weiteres und ausnahmslos unzulässig oder gar strafbar.

Zu berücksichtigen ist allerdings noch ein weiterer Schachzug, den die Musik- und Filmwirtschaft gegenüber dem Gesetzgeber durchsetzen konnte. Das Recht auf Herstellung einer Privatkopie wird faktisch durch das Verbot der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen beschränkt und damit ausgehebelt.

Die Umgehung von Kopierschutzmechanismen ist in § 95 a Abs. 1 UrhG geregelt:

„Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.“

Da inzwischen eine Vielzahl der auf dem Markt angebotenen Musik- und Filmwerke mit Kopierschutzmechanismen ausgestattet sind, ist für die Herstellung einer Privatkopie eine Umgehung der Schutzmaßnahmen immer häufiger erforderlich und damit auch unterstellbar.
Für die Strafbarkeit des Handelnden ist jedoch mehr erforderlich. Es ist zu beurteilen, ob er als Privatperson oder Geschäftsperson und damit gewerbsmäßig handelt. Eine Umgehung des Kopierschutzes zu rein privaten Zwecken ist nicht strafbar; allerdings ist dies u.U. zivilrechtlich verfolgbar.

Die gewerbsmäßige Herstellung, Einführung, Verbreitung, der Verkauf und die Vermietung von Hilfsmitteln, die Kopierschutzmaßnahmen umgehen sollen, ist verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden. Selbst Tipps und Anleitungen zur Umgehung sind verboten.

Das Urheberrecht lässt aber zugleich zahlreiche Ausnahmen zu, bei deren Vorliegen eine Strafbarkeit wegen Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlicher Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes oder wegen der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen entfällt.

Es empfiehlt sich also im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung oder auch im Falle einer Abmahnung nicht übereilt einer Zahlungsaufforderung nachzukommen, sondern im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.

11/2005, Nina Haberkamm



Nina Haberkamm ist als Rechtsanwältin in der Kanzlei maas_rechtsanwälte tätig und spzialisiert auf die Bereiche Medien- und Internetrecht sowie Computerkriminalität.
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